Allgemeine Geschäftsbedingungen


A: Allgemeine Bestimmungen zum Kaufvertrag

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich (1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. (2) Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführungen dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. (3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB als auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Dem Verbraucher gem. § 13 BGB wird die im Angebot näher spezifizierte Ware mit dem ausdrücklichen Hinweis verkauft, dass die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten und Vertragsbestandteil werden.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen (1) Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. (2) Bei Bestellungen in unserem Online-Shop kann der Käufer aus unserem Sortiment Produkte auswählen und diese über den Button "In den Warenkorb legen" in einem sogenannten Warenkorb sammeln. Über den Button "Bestellung abschicken" gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf, der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Käufer die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Käufer durch Klicken auf den Button "AGB akzeptieren" diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat. (3) Wir schicken daraufhin dem Käufer eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Käufers nochmals aufgeführt wird und die der Käufer über die Funktion "Drucken" ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Käufers bei uns eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch uns (siehe § 2 Abs.1), die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird oder durch Versendung der Ware (konkludentes Verhalten des Verkäufers) zustande. (4) Wird uns die Bestellung telefonisch, schriftlich oder per E-Mail übermittelt, kommt der Vertrag erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch uns, welche gesondert versandt wird (Auftragsbestätigung), oder durch Versendung der Ware (konkludentes Verhalten des Verkäufers) zustande. (5) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen (1) Es gelten unsere bei Abschluss des Vertrages aktuellen Katalogpreise. Mündliche Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn eine entsprechende schriftliche Bestätigung durch uns erfolgt. (2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. (3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (4) Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. (5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln bezüglich der Folgen des Zahlungsverzuges gem. §§ 286 ff. BGB. Die Geltendmachung höherer Zinsen und eines weiteren Schadenersatzes im Falle des Verzuges bleibt hiervon unberührt. (6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferzeit (1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. (2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wird vorbehalten. (3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaigen Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. (4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung oder Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. (6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (7) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf dem vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten (1) Sofern sich aus dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. (2) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. (3) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelhaftung (1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zu Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt, wenn beide Parteien Kaufleute gem. §§ 1ff. HGB sind. Ist der Käufer ein Verbraucher gem. § 13 BGB, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt, sofern die gewählte Art der Nacherfüllung nicht nur mit unverhältnismäßigen Kosten für uns möglich ist. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung, sofern diese für ihn keinen erheblichen Nachteil darstellt. Sollten beide Formen der Nacherfüllung unmöglich sein, behalten wir uns vor die Leistung komplett zu verweigern. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort erbracht wurde. (3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (6) Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. (9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat. (10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach § 478 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 7 Gesamthaftung (1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. (2) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. (3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt; die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. (4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. (6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. (7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (8) Wir verpflichten uns die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr al 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltungen (1) Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Druckvorlagen, Lehren und dergleichen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung ebenso wie danach hergestellte Gegenstände weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahmen oder Verwendungen zu sichern. Wir können jederzeit die Herausgabe verlangen, wenn der Kunde gegen diese Pflichten verstößt. Das Herausgabeverlangen lässt uns zustehende weitergehende Ansprüche unberührt. (2) Von uns dem Kunden überlassene Informationen werden wir – soweit dies nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt ist – Dritten nicht zugängig machen. (3) Die Verpflichtungen gem. Abs. 1 und Abs. 2 dieses Paragraphen hat der Kunde auch dann zu erfüllen, wenn die Überlassungen oder Informationserteilung durch uns erfolgt, um den Kunden die Abgabe eines Angebotes zu ermöglichen. (4) Haben wir der Weitergabe eines Auftrages an Dritte zugestimmt, hat der Kunde diesen entsprechend schriftlich zu verpflichten. (5) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche von uns überlassenen vertraulichen Informationen, gleich ob diese in schriftlicher, mündlicher oder sonstiger Form dem Kunden offenbart werden oder wurden, insbesondere solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind, strengvertraulich zu behandeln, nur zu Zwecken dieses Vertrages nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche enden diese Verpflichtungen frühestens 5 Jahren nach Vertragsbeendigung.

§ 10 Forderungsabtretung Forderungsabtretungen sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

§ 11 Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts (1) Der Kunde hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen Zoll- und Außenrechts (Außenwirtschaftsrecht) einzuhalten. Der Kunde hat uns binnen 2 Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Daten und Informationen mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus- Ein und Widerausführ benötigen, z.B. Ausfuhrlisten, statische Warennummern oder Lieferantenerklärungen. (2) Verletzt der Kunde seine Pflichten aus diesem Vertrag, trägt er alle Schäden und Aufwendungen, die uns hieraus entstehen, es sei denn der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort (1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand (Amtsgericht Hannover bzw. Landgericht Hannover); wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Ist der Käufer ein Verbraucher gemäß § 13 BGB gelten die allgemeinen Regelungen des gesetzlichen Gerichtsstandes gemäß §§ 13 ff. ZPO (Zivilprozessordnung). (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (3) Sofern sich aus dem Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

B: Ergänzende Regelungen über Werkleistungen

§ 13 Anwendbarkeit der vorangegangenen Regelungen Die unter "A" genannten Grundsätze gelten ebenfalls für Verträge

§ 14 Vergütung bei Vertragskündigung Die Parteien vereinbaren insoweit über den Kaufvertrag hinaus einen Werkvertrag. Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht zur Vertragskündigung eingeräumt und der Auftraggeber hiervon Gebrauch gemacht hat, darf der Auftragnehmer dem Auftraggeber neben den Auslagen die vom Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen berechnen. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung beim Kündigungsempfänger. Im Hinblick auf die noch nicht erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vereinbaren die Parteien, dass der Auftragnehmer abweichend vom § 649 S. 3 BGB 10% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenen vereinbarten Vergütung gegenüber dem Auftraggeber abrechnen darf.

§ 15 Abnahme von Werkleistungen Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber das vertragsgemäß erstellte Werk vor. Nimmt der Auftraggeber es bei Vorlage und/oder Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen oder begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Auftraggeber diese Beanstandung auch nicht innerhalb von 4 Wochen ab Vorlage bzw. Bereitstellung des Werkes nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber z.B. Weitergabe an Dritte gilt als Abnahme. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Veränderung des Werkes. Gleiches gilt entsprechend für voneinander abgrenzbare Teilleistungen innerhalb einzelner im Vertrag vorgesehenen Leistungsphasen, sofern für diese gesonderten Abnahmetermine vereinbart und/oder durchgeführt worden sind.

§ 16 Mängelansprüche Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Insbesondere hat der Auftraggeber bei einem behaupteten Mangel den Auftragnehmer zur Nacherfüllung gem. § 635 BGB innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die Parteien vereinbaren grundsätzlich eine Frist von mindestens 4 Wochen für die Nacherfüllungstätigkeiten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber setzt dem Auftragnehmer eine diesbezüglich angemessene Frist und nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Auftraggeber von den ihm zur Verfügung stehenden weiteren gesetzlichen Mängelansprüchen Gebrauch machen. Die Verjährung für etwaige Ansprüche beginnt nach Abnahme gemäß den §§ 640, 641 BGB. Bei beweglichen Sachen trägt die Gewährleistungsdauer 2 Jahre nach Abnahme und bei Arbeiten am Bauwerk oder bebauten Grundstücken 5 Jahre nach Abnahme, es sei denn, die Parteien haben individuell etwas anderes vereinbart.

§ 17 Erfüllungsort für Werkleistungen Sofern der Unternehmer nicht nur mit der Lieferung von Gegenständen im Sinne eines Kaufvertrages beauftragt wurde, sondern gleichzeitig oder separat mit der Installation entsprechender Gegenstände, bleibt es bei den Ausführungen im Hinblick auf den Gerichtsstand und dem Erfüllungsort gem. § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung. Hinzu kommt, dass der Unternehmer bei gerichtlicher Geltendmachung eines Anspruchs auch den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO (z. B. Ort des Bauvorhabens wählen kann).

Stand: 01.06.2018